Allgemeine Geschäftbedingungen für Neu- und Gebrauchtwagen 

 

  1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 

 

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage für Fahrzeuge, die beim Käufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 
  3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

   

  1. Zahlung 

 

  1. Die Zahlung muss bargeldlos erfolgen, es sei denn der Käufer hat mit dem Käufer eine Barzahlung vertraglich vereinbart. Die Zahlung hat mit bankbestätigten unwiderruflichem Verrechnungscheck oder Vorabüberweisung zu erfolgen!
  2. Soweit keine Vorabüberweisung vereinbart wurde, ist der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nach Zugang der Rechnung und Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Im Falle der Vorabüberweisung ist die Zahlung zwei Tage vor der terminierten Fahrzeugübergabe und nach Zugang der Rechnung fällig.

3.Bei Neufahrzeugen (Konfigurationsfahrzeuge) sind 2.000,00 € Anzahlung innerhalb von 5 Werktagen nach Unterschrift zur Zahlung fällig.

 

 III. Lieferung, -ausfall

 

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

 

  1. Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat und das Hindernis nicht von ihm zu vertreten ist, wird er im Falle einer Überschreitung der genannten unverbindlichen Lieferfrist um mehr als 6 Wochen von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die unverbindliche Lieferfrist um 6 Wochen überschritten worden ist, der dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt und der Verkäufer gleichwohl nicht geliefert hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer dem Käufer die Bereitstellung des bestellten Fahrzeuges angezeigt hat.

 

  1. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

 

  1. Garantie: Der Käufer erhält vom Verkäufer eine kostenlose Zusatzgarantie insofern diese im Kaufvertrag vereinbart wurde. Hierbei gelten die vom Garantieanbieter vorgegebenen Garantiebedingungen. Die Garantiebedingungen kann der Kunde beim Verkäufer selbst oder auf dem Internetauftritt des jeweiligen Garantieanbieters einsehen. Sollte ein Schaden am Fahrzeug auftreten, ist der Kunde verpflichtet, den Verkäufer sofort schriftlich zu informieren und einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Der Verkäufer muss die Reparatur vor Ausführung schriftlich freigeben. Aus Gründen der Schadenminderungspflicht ist der Verkäufer berechtigt, eine andere Werkstatt als vom Kunden gewünscht zu benennen. Der Verkäufer haftet nicht über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus für eventuelle Eigenanteile die z. B. bei Materialkosten entstehen. 

Der Umfang einer eventuellen Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung richtet sich nach den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Produktion gültigen Bestimmungen des Fahrzeugherstellers und ggf. nach der entsprechenden Version des jeweiligen Herkunftslands. Die Laufzeit der Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung beginnt mit Datum der Fahrzeugübergabe-inspektion durch den ausländischen Vertragshändler. Ausstattungs- sowie Preisänderungen (z.B. durch Modelljahresumstellung etc.) seitens des Her-stellers/Importeurs im EU-Bezugsland bleiben immer vorbehalten. Sofern es Änderungen in der Serienausstattung durch den Hersteller/Importeur im EU-Bezugsland gab, sind diese vom Verkäufer nachzuweisen (offizielle Preisliste des EU-Bezugsland, offizielle Bestätigung des Marken-Vertragshändlers).

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. 

 

  1. Die Ausstattung von EU-Reimport-Fahrzeugen kann von der deutschen Serienausstattung vergleichbarer Fahrzeuge abweichen. Es mag sein, dass das bestellte Fahrzeug mit einer ausländischen oder inländischen Tageszulassung ausgeliefert wird und, dass das Datum des Garantiebeginns nicht mit dem Datum der Erstzulassung übereinstimmt. Auch mag die Schadstoffeinstufung nicht der deutschen entsprechen. Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises wegen abweichender Serienausstattung, Tageszulassung, abweichendem Datum vom Garantiebeginn und Erstzulassung oder abweichender Schadstoffeinstufung stehen dem Käufer nicht zu. 

   

  1. Abnahme 

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

 

  1. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

 

  1. Eigentumsvorbehalt 

 

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungs-bescheinigung Teil II bzw. COC-Dokument/EWG-Übereinstimmungsbescheinigung dem Verkäufer zu.
    3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
    4. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

  

  1. Haftung für Sachmängel

 

Besondere Vereinbarungen bzgl. der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel sowie der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel wird gemäß § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Verkürzung gilt ferner auch nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist sind Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen sonstiger Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

 

Vereinbarungen über Bereitstellungszeiträume und Updates im Hinblick auf digitale Elemente: a. Digitale Elemente, deren dauerhafte Bereitstellung der Käufer üblicherweise erwarten darf (z.B. online abgerufene Verkehrsdaten eines Navigationsgeräts), sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags, sofern in diesem nicht ausdrücklich vereinbart vgl. § 475c BGB). b. Abweichend von § 475b Abs. 4 Nr.2 und § 475c Abs.3 BGB wird der Verkäufer dem Käufer keine Aktualisierungen (Softwareupdates) bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit des Fahrzeugs im Hinblick auf seine digitalen Elemente erforderlich sind und die der Käufer üblicherweise erwarten darf. Dementsprechend wird der Käufer auch nicht über üblicherweise erwartbare erforderliche Aktualisierungen digitaler Elemente informiert. c. Abweichend von § 327f BGB wird der Verkäufer dem Käufer auch keine Aktualisierungen bereitstellen und über diese informieren, soweit die Aktualisierungen „digitale Produkte“ betreffen, die für den Erhalt der Funktionen des Fahrzeugs nicht erforderlich sind. Vereinbarungen über Vorhandensein und Zustand digitaler Elemente des Fahrzeugs gem. den §§ 475b Abs. 4, 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Ausstattung und Auslieferungszustand; Fahrzeugalter, etc.) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette kann der Käufer unter Umständen vom Vorhandensein und Funktionieren digitaler Elemente ausgehen. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen u.U. üblichen Käufererwartungen.

 

Navigationssystem: Das im Fahrzeug verbaute Navigationsgerät enthält kein oder kein aktuelles Kartenmaterial oder ist aus anderen Gründen zur Navigation ganz oder teilweise ungeeignet. 

 

Motortuning: Der Motor hat u.U. eine Leistungssteigerung durch sogenanntes „Chip-Tuning“ erfahren, die u.U. mit Einschränkungen, erhöhtem Verschleiß und sonstigen potenziellen Nachteilen einhergeht. 

 

Vereinbarungen über Ausstattung, Zubehör, Bedienungsanleitungen und Schlüssel gem. § 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Vornutzung des Fahrzeugs) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass sich die Ausstattung, das Zubehör, die Bedienungsanleitung und die Schlüssel des Fahrzeugs üblicherweise im Auslieferungszustand oder -umfang befinden. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen: (wenn zutreffend, ankreuzen) Ausstattung, Zubehör, Bedienungsanleitung und Schlüsseln entsprechen hinsichtlich des Vorhandenseins, der Art und des Umfangs nicht mehr dem Auslieferungszustand. Vereinbarungen über Fahrzeugkarosserie gem. § 434 Abs.3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Laufleistung, Vornutzung des Fahrzeugs) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass die Karosserie des Fahrzeugs üblicherweise frei von bestimmten Schäden und auch reparierten Vorschäden ist. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen: Vorhandene (nicht behobene) Defekte und Schäden, soweit im Rahmen einer Sichtprüfung erkennbar: Glasschäden (auch Beleuchtung): Schäden im Innenraum: Karosserieschäden, Kratzer und Beulen: Unfallschäden: Es muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit leichtere Beschädigungen erlitten hat, die unter Umständen zu einer geringfügigen Wertminderung von nicht mehr als 5% des Fahrzeugwertes, jedoch nicht mehr als 500,- Euro geführt haben. Dies gilt jedoch nicht für Unfallschäden, für deren Beseitigung Schweiß- oder Richtarbeiten erforderlich waren. 

Unfallfreiheit: Es erfolgt keine Zusicherung der Unfallfreiheit, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

 

Vereinbarungen über Fahrzeugtechnik gem. § 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Laufleistung, Vornutzung des Fahrzeugs) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass die Technik des Fahrzeugs üblicherweise frei von bestimmten Schäden und/oder Defekten ist. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen: 

 

EU-Neufahrzeug: Im Laufe der Jahre hat sich das Verbraucherbild in Bezug auf die s.g. Reimporteigenschaft gewandelt. Ein EU-Neufahrzeug gilt nicht mehr zwangsläufig als minderwertig, da es bekanntermaßen mit gleicher Qualität und Güte hergestellt wird, wie ein bei einem Vertragshändler in Deutschland erworbenes vergleichbares Neufahrzeug. Dem folgt auch regelmäßig die Rechtsprechung, wie etwa das OLG-Zweibrücken mit dem Beschluss vom 26.01.2021 (AZ. 8 U 85/17) und stellt fest, des die Reimporteigenschaft nicht mehr offenbarungspflichtig ist. Die folgende Information ist daher im entsprechenden Zusammenhang zu verstehen: 

 

- Das Fahrzeug ist möglicherweise, als EU-Neufahrzeug importiert worden 

 

Vereinbarungen über Gesamtfahrleistung gem. § 434 Abs.3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Anzahl der Vorbesitzer, Herkunft (z.B. aus Versteigerung) des Fahrzeugs), sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs üblicherweise mit dem auf dem Wegstreckenzähler angezeigten Kilometerstand übereinstimmt. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen: (wenn zutreffend, ankreuzen) Hinsichtlich der auf dem Tachometer des Fahrzeuges angegebenen Fahrleistung bestehen auf Grund fehlender Nachweise und/oder der Fahrzeuggeschichte Bedenken zur Übereinstimmung der Angabe mit der Gesamtfahrleistung. Hinsichtlich der auf dem Tachometer des Fahrzeuges angegebenen Fahrleistung bestehen erhebliche Bedenken zur Übereinstimmung der Angabe mit der Gesamtfahrleistung, da u.a. auf Grund seiner besonderen Verwendung, und/oder der Fahrzeuggeschichte und des Gesamteindrucks davon ausgegangen werden muss, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges deutlich, möglicherweise bis zum mehrfachen über der angezeigten Laufleistung liegt. Der Käufer ist hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Hierin liegt keine Beschaffenheitsgarantie. Wenn der Km - Stand nachweisbar ist wird dies so im Vertrag angebenen. Bei den Fahrzeugen kann die angegebene KM - Laufleistung durch Transport- und Rangierarbeiten um bis zu 600 KM abweichen. 

 

VII. Haftung für sonstige Schäden 

 

  1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 

 

 VIII. Preise, Preisanpassungen

 

  1. Der Preis des Fahrzeuges versteht sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeuges gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (seit 01.01.2007: 19 %). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von weniger als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages nach § 29 Abs. 1.  Absatz 2 UST - Gesetz angemessen, daher in voller Höhe auszugleichen.

Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über §29 UST - Gesetz hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuergesetzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist.

  1. Der Verkäufer ist an die Preisabsprache vier Monate gebunden. Sollte die Auslieferung des deckungsgleich von dem Käufer beim Lieferanten bestellen Fahrzeugs aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, mehr als vier Monate nach der Bestellung erfolgen, sind eventuell vom Lieferanten verlangte Preiserhöhungen bis zu 5% des Bruttokaufpreises an den Käufer weiter zu berechnen. Eine Preiserhöhung im EU - Bezugsland muss dem Käufer nachgewiesen werden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% durch den Lieferanten steht dem Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches er innerhalb von 10 Tagen ab Mittelung der Preiserhöhung schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen hat.

     

  1. Gerichtsstand 

 

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

 

  1. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

 

  1. Salvatorische Klausel 

 

  1. Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbedingungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten. 

 

  1. Gefahrübergang: 

 

Mit dem Vertragsschluss geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des verkauften Fahrzeugs auf den Käufer über, auch wenn das Fahrzeug zunächst noch im Besitz des Verkäufers bleibt. 

 

XII. Verbrauchs- und Emissionswerte: 

 

Die in Werbung und Prospekten angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte werden im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahrens nach standardisierten Tests, quasi unter „Laborbedingungen“ ermittelt. Im normalen Fahrbetrieb werden diese Werte fast immer deutlich überschritten. Auch die in Fachtests ermittelten, i.d.R. um 30% - 40% über den offiziellen Angaben liegenden Verbrauchswerte, können von den individuellen Werten abweichen, da sie durch viele Einflüsse wie Fahrstil, Einsatzart, Temperatur, Reifengröße, Fahrzeuggesamtgewicht, Sonderausstattungen etc. beeinflusst werden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die tatsächlichen Verbrauchs- und Emissionswerte deutlich über den offiziellen Angaben liegen. Aus diesen Gründen erfolgt für das hier verkaufte Fahrzeug keine Eigenschaftszusicherung bezüglich des Kraftstoffverbrauchs oder der Schadstoffemissionen. 

 

XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): 

 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

 

XIV. Schiedsstelle: 

 

Ist der Verkäufer, bzw. Vermittler Mitglied im Bundesverband Freier Kfz-Händler e.V. Bonn, kann der Käufer im Streitfall dessen Schiedsstelle schriftlich anrufen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle sind für den Käufer kostenlos und nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Seiten angenommen werden. Wird eine Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihren getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Adressat für den Kontakt zur Schiedsstelle ist der BVfK e.V. 53113 Bonn, Bundeskanzlerplatz 5 Tel.: 0228 85 40 921 FAX: 0228 85 40 928

 

*stand 03/2025